Kultur und Traditionsverein "Die Schoppepetzer" e.V.

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Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet Kultur- und Traditionsverein Die Schoppepetzer

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Danach lautet der Name des Vereins Kultur -und Traditionsverein Die Schoppepetzer e.V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 63329 Egelsbach

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens und die Pflege der traditionellen Gepflogenheiten der Gemeinde Egelsbach.

2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige kulturelle und traditionelle Veranstaltungen des Vereins.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitglieder

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.

5.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

• ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

• die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

• Beitragsrückstände von mindestens (3 Monaten),

• wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§6 Beiträge

6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

6.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

6.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

§8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Mitglied des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.

8.2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

§9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

9.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§10 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

10.2 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

10.3 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.5 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10.7 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10.8 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

10.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§12 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am13.10.2009 beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 08.01.2010 in das Vereinsregister
eingetragen und ist damit rechtswirksam.
Offenbach am Main, 08.01.2010
Amtsgericht – Registergericht
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

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